Der Zahlungspflichtige beauftragt seine Bank, vom Zahlungsempfänger bei dieser vorgelegte Lastschriften einzulösen. Der Auftrag kann nur bis zur Einlösung der betreffenden Lastschrift zurückgenommen werden. Nach Einlösung der Lastschrift ist eine Rückgabe von Seiten der Zahlstelle bzw. ein Widerspruch des Kontoinhabers gegen die Belastung nicht mehr möglich. Die Zahlstelle muss bei jeder Vorlage einer solchen Lastschrift das Vorhandensein des Abbuchungsauftrages prüfen. Diese Zahlungsform ist deshalb nur für größere Beträge, insbesondere im gewerblichen Zahlungsverkehr, erwünscht.
Lastschrift-Einzugsverfahren
Siehe: Lastschriftverkehr
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