Steuer, die direkt an der Einkunftsquelle erhoben wird und die in diesem Staat abgeltende Wirkung für alle Steuerpflichten des Steuerpflichtigen hat. So wird z.B. für beschränkt steuerpflichtige Aufsichtsratsmitglieder einer inländischen Kapitalgesellschaft auf deren Tätigkeitsvergütung eine Steuer von 30% erhoben, die abgeltende Wirkung hat. D.h., daß diese Aufsichtsratsmitglieder keine Chance haben, sich die einbehaltene Steuer erstatten zu lassen, andererseits aber auch keinen weiteren steuerlichen Verpflichtungen im Inland unterliegen. Wesensmerkmal von Abgeltungssteuern ist, daß die erhobene Steuer im Erhebungsland definitiv wird. Ihr Vorteil liegt in der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und in der maximal möglichen Reduzierung der Mitwirkungspflichten des die Einkünfte erzielenden Steuerpflichtigen.
spezifische, separate und endgültige Besteuerung z. B. aller Zinserträge aus Geldeinkommen an der Entstehungsquelle. Während die Erhebungstechnik einer Abgeltung-Steuer der einer Quellensteuer entspricht, stellt die einbehaltene Abgeltungsteuer unabhängig von der auf andere Einkunftsarten zu entrichtenden (ggf. höheren) Einkommensteuer eine endgültige Begleichung der Steuerschuld auf Zinseinkommen dar. Wird in Österreich praktiziert.
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