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Abmahnung

Wettbewerbsverstöße (z.B. durch irreführende Werbung) werden in der Regel zunächst mit der Aufforderung zur Unterlassung verfolgt (= abmahnen). Zur Abmahnung sind berechtigt: Wettbewerber, Verbraucherschutzverbände und »rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen« (Wettbewerbsvereine). Mit der Abmahnung wird eine Unterlassungserklärung verlangt sowie (hauptsächlich von den Verbänden) in der Regel eine Kostenpauschale in Höhe von ca. 100,- EUR. In letzter Zeit wird von reinen »Gebührenvereinen« mit der Abmahnung Mißbrauch getrieben; die Abmahnung erfolgt dabei nur aus Geldinteresse. Deswegen soll das UWG geändert werden; für die Zwischenzeit haben die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft »Grundsätze für die Tätigkeit von Wettbewerbsvereinen« veröffentlicht, von denen man hofft, daß sie einstweilen in die Rechtssprechung einfließen.

1.  Aufforderung, einen angeblichen oder tatsächlichen Wettbewerbsverstoss nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu unterlassen. Reagiert der Abgemahnte nicht, kann der Wettbewerbsverstoss durch Inanspruchnahme der Gerichte im Wege der einstweiligen Verfügung oder durch Klage verfolgt werden. Der durch eine Wettbewerbshandlung rechtswidrig Verletzte (Wettbewerber, Wettbewerbsverein oder Verbraucherschutzverband) kann vor Einleitung gerichtlicher Schritte abmahnen, um dem Risiko zu entgehen, dass er die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen muss, wenn der Verletzte das Rechtsschutzbegehren sofort anerkennt. Mit der Abmahnung wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt, die für jeden Fall künftiger Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht. Ausserdem wird von Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvereinen i.d.R. die Zahlung einer Kostenpauschale als Aufwendungsersatz gefordert. Bei Einschaltung eines Anwalts richtet sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach der Bundesrechtsanwalts- gebührenordnung. Die Möglichkeit der Abmahnung wird manchmal von sog. Abmahnvereinen missbraucht. Das sind als Verbrauchervereine auftretende Vereine, die nicht dem Verbraucherschutz dienen, sondern ihre Mitglieder durch Eintreiben von Kostenpauschalen bereichern wollen. Sie konzentrieren sich bei ihrer systematischen Suche nach Wettbewerbsverstössen auf die Tageszeitungswerbung kleiner und mittlerer Gewerbetreibender. Seit Anfang der achtziger Jahre liegen einige Gerichtsurteile vor, die solche unseriösen Praktiken erschweren.
2.  im Arbeitsrecht Ausdruck der Missbilligung wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber mit der nnarhung von Folgen für die Zukunft (z.B. ausserordentliche Kündigung).

Der Klage gegen unlauteren Wettbewerb muss nach der Rechtsprechung regelmäßig eine erfolglose Abmahnung vorausgehen, deren Kostender Verletzer zu tragen hat. Die Abmahnung hat die Aufforderung zum In­halt, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten, das in der Abmahnung in konkre­ter Form bestimmt sein muß, zu unterlassen. Wird derjenige, dem wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen wird, nicht abge­mahnt, erkennt er aber im Rechtsstreit die Klage sofort an, so treffen den Kläger die Ko­sten des Rechtsstreits gem. § 93 ZPO. Nach der Rechtsprechung ist der Verletzer ver­pflichtet, dem Abmahnenden die Kosten der Abmahnung nach §§ 681,670BGBzu erstat­ten. Nach § 13 Abs. 5 UWG i. d. F. von 1986 kann der Unterlassungsanspruch nicht gel­tend gemacht werden, wenn die Geltendma­chung mißbräuchlich ist, insb. wenn sie vor­wiegend dazu dient, durch die Abmahnung Gebühren zu beschaffen. Der Gesetzgeber wollte damit Mißbräuche bekämpfen, die Ende der 70 er/ Anfang der 80 er Jahre auftra­ten, als Gewerbetreibende in großem Um­fang wegen geringfügiger Verstöße Abmah­nungen aussprachen, um Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung geltend machen zu können („Gebührenvereine“). Durch die Novelle 1986 und bereits vorher durch die von den Spitzenverbänden der Wirtschaft erlassenen „Grundsätze für die Tätigkeit von Wettbewerbsvereinigungen“ ist dem Mißbrauch der Klagebefugnis zum Gebührenbeschaffungszweck wirksam be­gegnet worden. 

Literatur: Baumbach, AJHefermehl, W., Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., München 1990.

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