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Abschlagsdividende

(auch: Interimsdividende, Zwischendividende, quarter dividend, fractional dividend payment)

Abschlagszahlung auf die periodisch (jährlich) anfallende Dividendenausschüttung. I. d. R. erfolgt Dividendenzahlung einmal im Jahr. Gem. § 59 (1)AktG kann die Satzung den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die Aktionäre zu zahlen.

Allerdings darf der Vorstand eine Abschlagsdividende nur zahlen, wenn ein vorläufiger Abschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuß ausweist.

Die Abschlagsdividende darf bis zu höchstens der Hälfte der Summe betragen, die vom Jahresüberschuß nach Abzug der in die offene Rücklage gem. Gesetz oder Satzung einzustellen sind.

Außerdem darf gem. § 59 (2)AktG die Abschlagszahlung nicht die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns überschreiten. Die Abschlagszahlung bedarf gem. § 59 (3)der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Die Zahlung einer Abschlagsdividende ist in Deutschland ? im Gegensatz zu den USA ? nicht üblich.

Als Abschlagsdividende (Interimsdividende, zwischendividende) bezeichnet man: Eine Vorauszahlung auf die Jahresabschlußdividende der Aktiengesellschaft (§59 AktG 1965). Der Vorstand kann durch die Satzung ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen. Der Abschlag darf nur gezahlt werden, wenn ein vorläufiger Abschluß für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuß aufweist. Der Abschlag darf die Hälfte des Betrages nicht übersteigen, der vom Jahresüberschuß nach der erforderlichen Bedienung der Rücklagen verbleibt. Darüber hinaus darf er die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns nicht übersteigen. Die Zahlung einer Abschlagsdividende ist in Deutschland unüblich. Im Konkursverfahren vor der Schlußverteilung der verwerteten Masse an die Gläubiger ausgezahlte Quote.

Unter gewissen aktienrechtlichen Kautelen vorab gezahlte Teildividende. Wird als Kapitaleinnahme einkommensteuerpflichtig, wenn sie zufließt (§ 11 EStG). Die Abschlagdividende wird daher zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG, wenn sie ausbezahlt wird.
Siehe auch: Dividende

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