Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind gemäß § 250 Abs. 1 HGB Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner dürfen ausgewiesen werden: 1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchssteuern, soweit sie auf am Abschlußtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen, 2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlußstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen. Außerdem darf gemäß § 250 Abs. 3 HGB der Unterschiedsbetrag ( Disagio), sofern der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag ist, in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden.
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