Vertragsklauseln im Seefrachtversicherungsrecht, die eine Erweiterung des Deckungsumfangs bei Seetransporten beinhalten. In der Regel werden die Risiken von Havarien, See- und Süßwasserschäden an der Ladung sowie Diebstahl und Seeräuberei gedeckt. Die Risiken von Beschaffenheitsschäden oder Schäden durch Transportverzögerungen sind jedoch in der Regel nicht abgedeckt (Institute Cargo Clauses (ICC)).
Begr. a. d. Seefrachtversicherungsrecht f. einen erweiterten Deckungsumfang eines Versicherungsvertrages beim Warentransport auf Seeschiffen. I. d. R. sind dabei nur die üblichen Risiken von Havarien, See- und Süßwasserschäden an der Ladung, Diebstahl und sonstiges Abhandenkommen der Ware (z. B. Seeräuberei) gedeckt. Nicht aber Schäden, die aufgrund der Beschaffenheit des Frachtgutes und durch Transportverzögerungen entstanden sind.
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