bezeichnen die seit 1953 international angewendeten allgemeinen Bedingungen zur Regelung von Vertragsabschlüssen, Zahlungsfristen und Garantieleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Anlagegütern. Sie wurden von der Economic Commission for Europe (ECE) (Wirtschafts-Kommission für Europa) zur Erleichterung und Liberalisierung des internationalen Handels mit Anlagegütern erarbeitet und sind für Deutschland im Bundesanzeiger (BAnz) Nr. 171 / 53; Nr. 36/64 und Nr. 2/66 publiziert worden. Ihre Anwendung ist nicht zwingend, sondern den Vertragsparteien freigestellt. In Verträgen muß deshalb explizit auf die Allgemeinen Lieferbedingungen für den Export von Maschinen und Anlagen Bezug genommen werden.
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