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Angstindossament

Angstklausel
Indossament mit dem Zusatz «ohne Obligo» oder «ohne Gewähr» bzw. «without recourse». Der Indossant schließt hierdurch jede wechselrechtliche Haftung (Art. 15,1 Wechselgesetz) für sich aus. Das Angstindossament findet im internationalen Geschäft vor allem bei der Forfaitierung und bei Akkreditiven Anwendung. In diesen Fällen verzichtet der Forfaiteur bzw. die Akkreditivbank auf den Rückgriff auf den Aussteller des Wechsels. Nach deutschem Wechselrecht befreit das Angstindossament allerdings nicht von der Haftung als Aussteller.

Indossament

Ein Indossant kann seine Haftung ausschliessen, indem er einen Zusatz wie beispielsweise “ohne Obligo”, “ohne Regress”, “ohne Haftung” o.Ä. im  Indossament anbringt. Angstindossamente kommen vor, wenn eine Exportforderung, über die ein   (Sola-)Wechsel ausgestellt ist, im Rahmen einer  Forfaitierung an eine Forfaitierungsgesellschaft oder an eine Bank verkauft wird, und diese das Forderungsausfallrisiko übemimmt.

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