Dem Anlagebuch werden diejenigen Finanztitel zugeordnet, mit denen Kreditinstitute nicht die Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges bezwecken. Für die Werthaltigkeit dieser Positionen ist in erster Linie die Bonität des Schuldners entscheidend, und nicht, wie bei Positionen des Handelsbuches, die aktuelle Marktpreisentwicklung. Das Ausfallrisiko der Positionen des Anlagebuchs wird durch den Grundsatz I limitiert.
Alle Geschäfte eines Kreditinstituts, die nicht dem Handelsbuch im Sinne des § 1 KWG zuzurechnen sind. Die Zurechnung muss nach institutsintern festgelegten und nachprüfbaren Kriterien erfolgen.
Bankportfolio aus Finanzinstrumenten, die grunds. bis zur Fälligkeit (Held to Maturity) oder zu längerfristigen Anlagezwecken gehalten werden. Wird nach KWG gebildet aus allen Geschäften eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Die Zuordnung von Geschäften zum Handels- bzw. Anlagebuch ist wesentlich im Zusammenhang mit der Eigenmittelunterle-gungspflicht nach § 10 KWG i. V. m. Grundsatz I, wonach - mit Ausnahme von Fremdwährungs- und Rohwarenrisiken - nur die mit Marktrisiken behafteten Positionen des Handelsbuchs, aber nicht die des Anlagebuchs, eigenmit-telunterlegungspflichtig sind. Umwidmung von Positionen in das Handels- oder Anlagebuch ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen. Die Einhaltung der institutsintern festgelegten Kriterien muss der Bankabschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung überprüfen und bestätigen.
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