Die Anschaffungskosten bilden sowohl nach Handels- als auch nach Steuerrecht die Obergrenze der Bewertung. Ein höherer Wertansatz als die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ist unzulässig. Sofern es sich um ein abnutzbares Gut handelt, bilden die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (= um Abschreibungen verringerte (historische) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) die Obergrenze für die Bewertung.
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