In der Abgabenordnung werden die allgemeinen Grundsätze für das Erheben von öffentlichen Abgaben geregelt. Diese Grundsätze gelten für alle öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen, die Abgaben und Steuern erheben dürfen, ebenso wie für jeden Steuerzahler. Wichtige Regelungen der Abgabenordnung betreffen die Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide und gegen die Anordnung anderer Abgaben, Festlegungen zum Erlaß, zur Stundung und zur Verjährung von Steuern, Formvorschriften u.a.m.
Die Abgabenordnung ist am 1.1. 1977 an die Stelle der bis dahin geltenden Reichsabgabenordnung von 1919 getreten. Die AO fasst alle abgabenrechtlichen Vorschriften in einem Gesetz zusammen und enthält eine umfassende und zeitgerechte Regelung des allgemeinen Steuerrechts. Während in den einzelnen Steuergesetzen festgelegt wird, ob und welche Steuern zu zahlen sind (besonderes Steuerrecht), bestimmt die AO, in welcher Weise dies zu geschehen hat.
Die Abgabenordnung gilt für sämtliche Steuern (einschliesslich der Zölle und Abschöpfungen). Im einzelnen werden geregelt:
• die steuerlichen Grundbegriffe
• die Ordnung des Abgabewesens
• die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
• die Organisation der Finanzverwaltung
• die Durchführung des Besteuerungsverfahrens
• das Steuerstrafverfahren
• die Rechtsmittel gegen finanzamtliche Verfügungen.
Die AO wird oft als das "Grundgesetz" der Besteuerung bezeichnet, das im wesentlichen den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung dient und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Steuerverwaltung und der Steuerpflichtigen sucht.
Die Abgabenordnung ist das steuerrechtliche Mantelgesetz, in dem alle abgaberechtlichen Vorschriften zusammengefaßt sind und das allgemeine Steuerrecht enthalten ist. Während in den einzelnen Steuergesetzen festgelegt wird, ob und welche Steuern zu zahlen sind (besonderes Steuerrecht), bestimmt die am 1.1.1977 in Kraft getretene Abgabenordnung, wie dies geschieht. Sie gilt grundsätzlich für alle Steuern (einschl. Zölle und Abschöpfungen) und erläutert auch steuerliche Grundbegriffe. So findet sich hier die Definition des Steuerbegriffs. Im einzelnen regelt die Abgabenordnung die Ordnung des Abgabeweser, die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die Organisation der Finanzverwaltung, das Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren, Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Steuerpflichtigen und die Rechtsmittel gegen finanzamtliche Verfügungen. Die Abgabenordnung soll einen gerechten Ausgleich zwischen den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie zwischen den Interessen der Steuerverwaltung und Steuerpflichtigen anstreben.
Die Abgabenordnung ist das deutsche steuerrechtliche Rahmengesetz. Sie ist am 01.01.1977 in Kraft getreten. Sie enthält die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften, die grundsätzlich für das gesamte Steuerrecht gelten, einschliesslich des Zollrechts, des Abschöpfungsrechts und der Steuervergünstigungen. Es ist durch bundeseinheitliches Abkommensrecht oder EU-Recht geregelt und wird von Bundes- oder Landesbehörden verwaltet.
Enthält steuerrechtliche Begriffsbestimmungen und Verfahrensvorschriften, die über den Anwendungsbereich eines einzelnen Steuergesetzes hinausreichen. Die Abgabenordnung in der Fassung vom 16. März 1976 (mit mehreren nachfolgenden Änderungen) Kurzbezeichnung AO 1977 ist in Kraft seit 1. 1. 1977 und eine Grund legende Überarbeitung der gleichzeitig außer Kraft tretenden Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931, des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 und dazu ergangener Rechtsverordnungen. Die AO 1977 ist gegliedert in 9 Teile, und zwar:
a) Einleitende Vorschriften (Wichtige steuerliche Begriffe, z. B. Steuern, Finanzbehörden, Wohnsitz, Betriebsstätte, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; örtliche und sachliche Zuständigkeit; Steuergeheimnis; Haftungsbeschränkung für Amtsträger)
b) Steuerschuldrecht (Steuerpflichtiger; Steuerschuldverhältnis, Ansprüche, deren Entstehung und Erlöschen; steuerbegünstigte, nämlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke; Haftung Dritter für Steuern)
c) Allgemeine Verfahrensvorschriften(Verfahrens beteiligte; Beweismittel; Fristen, Termine; Rechts und Amtshilfe; Begriff, Form, Bekanntgabe, Wirksamkeit und Änderung von Verwaltungsakten)
d) Durchführung der Besteuerung (Erfassung der Steuerpflichtigen; Mitwirkungspflichten; Festsetzungsverfahren und Feststellungsverfahren; Außenprüfung; Steuerfahndung; Steueraufsicht)
e) Erhebungsverfahren (Verwirklichung und Fälligkeit von Steueransprüchen; Zahlungsverjährung; Verzinsung, Säumniszuschläge; Sicherheitsleistung)
f) Vollstreckung
g) Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Zulässigkeit und Verfahrensvorschriften für Rechtsbehelfe)
h) Straf und Bußgeldvorschriften, verfahren (Steuerstraftaten, Steuerordnungswidrigkeiten, strafbefreiende Selbstanzeige; Verfahrensvorschriften für Verwaltungs- und gerichtliches Verfahren)
i) Schlussvorschriften (Einschränkung von Grund rechten, BerlinKlausel, Inkrafttreten).
Grundlegendes Gesetz für das deutsche Steuerrecht, regelt alle grundsätzlichen Fragen für die verschiedenen Steuerarten, wie Begriffsbestimmungen, Zuständigkeit der Finanzbehörden, Steuergeheimnis, Steuerschuldverhältnis, steuerbegünstigte Zwecke, Haftung, Verfahrensgrundsätze, Verwaltungsakte (Steuerbescheide), Durchführung der Besteuerung, Erhebungsverfahren, Vollstreckung, außergerichtliche Rechtsbehelfe, Straf- und Bußgeldvorschriften.
Seit 1977 das steuerliche Rahmengesetz, das die bis dahin geltende Reichsabgabeordnung von 1919 und einen erheblichen Teil ihrer Nebengesetze ersetzte. Sie ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes von 1976 in einer Reihe von Bestimmungen maßgeblich beeinflußt worden. Sie faßt die abgabenrechtlichen Vorschriften zusammen, regelt damit das allgemeine Steuerrecht einschließlich des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts, des Rechts des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sowie des steuerlichen Bußgeld- und Strafrechts. Die Abgabenordnung soll sicherstellen, daß das materielle Steuerrecht gleichmäßig und dem Gesetz entsprechend, zugleich aber möglichst unbürokratisch und unter Beachtung rechtsstaatlicher Erfordernisse angewendet werden kann. Sie gilt als Rahmengesetz für das gesamte Steuer- und Zollrecht, das Abschöpfungsrecht und den Bereich der Steuervergünstigungen (zum Beispiel Investitionszulagen), die durch Bundes-Abkommensrecht oder Recht der Europäischen Union (EU) definiert und von Bundes- oder Landesbehörden verwaltet werden. Außerdem gelten ihre Bestimmungen auch in bezug auf Kommunalabgaben (zum Beispiel Erschließungs-, Rohrnetzkostenbeiträge usw.), soweit die Kommunalabgabengesetze der Bundesländer auf einzelne Bestimmungen der Abgabenordnung verweisen.
Literatur: Lammerding, J. u.a. (1991)
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