(AÜG) Das seit 1972 geltende Gesetz regelt folgendes:
• Die Zeitarbeitsunternehmen (Zeitarbeit) bedürfen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit (§ 1 AÜG). • Der Entleiher (Kunde) haftet nach einer entsprechenden Novellierung der Reichsversicherungsordnung (§393) wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Sozialversicherungsbeiträge des Zeitpersonals (Subsidiärhaftung).
• Der Entleiher hat die ihm überlassenen Zeitarbeitnehmer zu Beginn und am Ende der Überlassung an den für den einzelnen Arbeitnehmer zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden (§19 DVO).
• Die Arbeitsverträge zwischen den Zeitarbeitsunternehmen und seinen Mitarbeitern bedürfen der Schriftform und müssen grundsätzlich unbefristet sein.
• Ein ArbeitnehmerÜberlassungsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf nach Art. 1 § 12 Abs. 1 ebenfalls der Schriftform.
• Derselbe Zeitarbeitnehmer darf einem Entleiherbetrieb nicht länger als sechs aufeinanderfolgende Monate überlassen werden.
• Der Arbeitsvertrag und der erste Einsatz bei einem Kunden dürfen nicht deckungsgleich sein. Danach ist verboten, dass ein gesetzlich zu rechtfertigender befristeter Arbeitsvertrag auf die Zeit der erstmaligen Überlassung an einen Kunden beschränkt ist.
• Zeitarbeitsunternehmen dürfen nur dann ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, wenn sie Angehörige der Länder der Europäischen Gemeinschaft sind oder eine Dauerarbeitserlaubnis mit entsprechender Aufenthaltsgenehmigung besitzen.
• Der Einsatz von gewerblichen Arbeitnehmern in der Bauwirtschaft ist gesetzlich verboten.
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