Bis zum 31.12.1980 verlangte der Paragraph 118 der Zivilprozeßordnung (ZPO) von einer Partei im Zivilprozeß, die nicht in der Lage war, die Prozeßkosten zu bestreiten, dem Gericht darüber eine behördliche Bescheinigung vorzulegen, das sogenannte Armutszeugnis. Bei Vorliegen eines Armutszeugnisses konnte die unvermögende Partei das sogenannte Armenrecht beantragen. Ausgestellt wurde das Zeugnis von der Ortspolizei- oder Gemeindebehörde am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers. Das Armutszeugnis wurde abgeschafft, die Inanspruchnahme von finanziellen Hilfen bei einem Zivilprozeß wurde neu geregelt durch das Gesetz über die Prozesskostenhilfe, das am 1.1. 1981 in Kraft trat.
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