Ort, an dem sich jemand so aufhält, daß daraus zu schließen ist, daß er dort nicht nur vorübergehend verweilt. § 9 Satz 2 AO begründet die unwiderlegbare Vermutung, daß ein Aufenthalt im Inland von mehr als sechs Monaten einen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt von Anfang an begründet. Lediglich wenn der Inlandsaufenthalt ausschließlich Besuchs-, Kur- oder Erhohlungszwekken dient, verlängert sich dieser Zeitraum auf ein Jahr. Ein kürzerer Aufenthalt von weniger als sechs Monaten begründet dann einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wenn zuvor ein längerer Aufenthalt geplant war.
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