Schreiben betreffend die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (vom 31.10.1983, BStBl. I, S. 470). Gemäß § 34c Abs. 5 können die Finanzminister der Länder (oder entsprechend von ihnen Beauftragte) die auf die ausländischen Einkünfte entfallende ausländische Steuer pauschal erlassen. Der Erlaß regelt nun, daß bei Arbeitnehmern von inländischen Arbeitgebern auf die Besteuerung des Arbeitslohns verzichtet wird, wenn eine begünstigte Auslandstätigkeit vorliegt. Hierunter fällt die Tätigkeit in Staaten, mit denen kein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen besteht, und die eine Montage darstellt oder der Gewinnung von Bodenschätzen dient.
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