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Außerordentliche Hauptversammlung

Bezeichnung für jede Hauptversammlung, die nicht eine ordentliche Hauptversammlung (regelmäßig jährlich wiederkehrende Hauptversammlung gem. §§ 175 ff AktG) ist.

Die außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand
? gem. § 92(1) AktG einzuberufen, wenn im Zuge der Aufstellung einer Jahres- oder Zwischenbilanz ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals festgestellt wird,
? gem. § 122(1) AktG auf Verlangen der Aktionäre, deren Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, einzuberufen.

Statuarisch kann das Recht zur Einberufung der Hauptversammlung an einen geringeren Anteil des Grundkapitals verknüpft werden. Das Verlangen nach Einberufung ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorstand zu richten.

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