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ausserplanmässige Abschreibungen

dienen der Erfassung von Wertminderungen des Anlagevermögens, die bei Aufstellung des Abschreibungsplanes nicht vorhersehbar waren, wie z.B. infolge technischen Fortschritts oder eines Nachfragerückgangs. Ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer, so ist die Vornahme von ausserplanmässigen Abschreibungen zwingend (strenges Niederstwertprinzip); erweist sie sich lediglich als vorübergehend, besteht ein Wahlrecht bezüglich der Abschreibungsvornahme (gemildertes Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 2 HGB). Dieses Wahlrecht ist für Kapitalgesellschaften jedoch auf Finanzanlagen begrenzt (§ 279 Abs. 1 HGB). Nach Durchführung einer ausserplanmässigen Abschreibung ist ein neuer Abschreibungsplan (planmässige Abschreibungen) aufzustellen, der den verbleibenden Buchwert auf die restliche Nutzungsdauer verteilt.   Fällt der Abwertungsgrund später weg, besteht prinzipiell ein Wertaufholungswahlrecht, so dass der ursprüngliche Wert unter Berücksichtigung der bis dahin angefallenen planmässigen Abschreibungen über sog. Zuschreibungen wieder aufgeholt werden darf. Dieses Wahlrecht besteht generell auch für Kapitalgesellschaften, für die das Handelsrecht zwar grundsätzlich ein Wertaufholungsgebot postuiert (§ 280 Abs. 1, HGB), das aber aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 280 Abs. 2 HGB i.d.R. nicht zum Tragen kommt. Neben den ausserplanmässigen Abschreibungen können auch die im Steuerrecht zugelassenen Sonderabschreibungen in den handelsrechtlichen Abschluss übernommen werden.      

sind  Abschreibungen, die der Anpassung der Buchwerte von Vermögensgegenständen des   Anlage und des   Umlaufvermögens bei aussergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Wertminderungen dienen. Siehe auch   planmässige Abschreibung und   Abschreibungsmethoden.

findet statt, wenn (auch nicht abnutzbare) Vermögensgegenstände im Wertvoraussichtlich dauerhaft sinken. Dies kann auch bei Forderungen, d. h. bei Posten des Umlaufvermögens der Fall sein (Abschreibung). Im Fall einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ist nach § 154Abs. 1 AktG 1965 einea. Abschreibung, außerplanmäßige vorzunehmen. Ist die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer, kann derniedrigere Wert nach § 154 Abs. 2AktG 1965 bilanziert werden. Bei dieser vorübergehenden Wertminderungdarf nach derselben Vorschrift derniedrigere Wertansatz beibehaltenwerden, wenn der Grund der a. A., d. h. die Entwertungsursache, nichtmehr besteht (Abschreibung, planmäßige).

Außerplanmäßige Abschreibungen erfolgen, wenn außergewöhnliche Wertminderungen eintreten – so z. B. bei einer Maschine, die nicht, wie ursprünglich angenommen, 10 Jahre, sondern nur 5 Jahre genutzt werden kann. Im Steuerrecht entsprechen den planmäßigen Abschreibungen des Handelsrechts die Absetzungen für Abnutzung (AfA) bzw. die Absetzungen für Substanzverringerung (AfS), den außerplanmäßigen Abschreibungen die Teilwertabschreibungen, die Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und die Sonderabschreibungen.

Abschreibungen und ihr Einsatz bei Kalkulation und Bilanzierung: Die kalkulatorische Abschreibung wird in der Kostenrechnung angewandt (kalkulatorische Kosten). Der Betrag, der kalkulatorisch abgeschrieben wird, geht in die Kalkulation (Preisbestimmung) der erstellten Güter und Leistungen ein. Sie orientiert sich in ihrer Höhe an den Wiederbeschaffungskosten sowie der tatsächlichen Nutzungsdauer und kann sich somit von der bilanziellen Abschreibung unterscheiden. Bei der bilanziellen Abschreibung, die für die Bilanzierung maßgebend ist, ist der Unternehmer an gesetzliche Vorschriften gebunden. Dort wird bestimmt, worauf und in welcher Höhe abgeschrieben werden darf.

Abschreibungen und ihre Buchungstechnik: Bei der direkten Abschreibung wird ein Vermögensgegenstand in Höhe des Abschreibungsbetrags unmittelbar auf dem jeweiligen aktiven Bestandskonto in seinem Wert vermindert. Im Konto und in der Bilanz wird nur noch der Restbuchwert ausgewiesen. Bei der indirekten Abschreibung hingegen erscheint ein Vermögensgegenstand auf dem jeweiligen aktiven Bestandskonto und in der Bilanz unverändert mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Abschreibungsbetrag wird auf dem passiven Bestandskonto „Wertberichtigung" und entsprechend auf der Bilanz-Passivseite aufgeführt. Einzig Nicht-Kapitalgesellschaften (z. B. OHGs) dürfen nach dem Handelsrecht indirekt abschreiben, Kapitalgesellschaften (z. B. AGs) hingegen ist dies grundsätzlich nicht gestattet.

Nach § 253 Abs. 2 HGB können im Jahresabschluß außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn
1. der Wert des Anlagegutes am Abschlußstichtag geringer ist, als der sich bei Normalabschreibung ergebende Wert,
2. der für Zwecke der Einkommen-oder Ertragsteuer für zulässig gehaltene Wert geringer ist, als der sich aus der Normalabschreibung ergebende Wert. Sie sind vorzunehmen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. In der Kostenrechnung ist der Ansatz außerplanmäßiger Abschreibungen nicht zulässig. Vergleiche kalkulatorische Abschreibungen.

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