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Avalakzept

>>> Akzept,
>>> Wechsel

Auch: Bürgschaftsakzept. Wird auf einem Wechsel der Vermerk »per Aval« angebracht, verbürgt sich der Anbringer des Vermerks - als Wechselbürge -für einen der anzugebenden Wechselverpflichteten, d.h. für Bezogenen, Akzeptant, Indossant oder den Wechselaussteller. Fehlt die Angabe, für wen er sich verbürgt, gilt das Aval (die Bürgschaft) für den Aussteller des Wechsels.

Akzept, mit dem ein Bürge durch seine Unterschrift auf einem Wechsel eine eigene - wechselmäßige - Verpflichtung übernimmt (Bürgschaftsakzept). Aus dem A. muss ersichtlich sein, zu wessen Gunsten gebürgt wird. Ohne eine solche Angabe gilt die Bürgschaft als für den Wechselaussteller übernommen.

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