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Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis verpflichtet die Banken bzw. ihre Angestellten, grundsätzlich keine aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen an Dritte weiterzugeben. Es ist das Recht und Verpflichtung eines Kreditinstituts, Auskünfte über ihre Kunden zu verweigern. Nicht unter das Bankgeheimnis fallen Auskunftsverpflichtungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Steuer-, Devisen- und/oder Strafrecht) sowie Informationen auf ausdrücklichen Wunsch des Bankkunden. Mögliche Ausnahmen sind in der Abgabenordnung bzw. im Steuer-und Strafrecht geregelt.

Durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben sich die Kreditinstitute gegenüber ihren Kunden zur Geheimhaltung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Das Bankgeheimnis findet seine Grenze in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Kreditinstituts. Gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen müssen die Banken Verhältnisse ihrer Kunden offen legen (z.Bankgeheimnis Großkredite). Gegenüber den Finanzbehörden ist das Bankgeheimnis praktisch aufgehoben. Bei Individual-Auskunftsersuchen an eine Bank hat diese die Stellung eines Zeugen und muss die gewünschten Auskünfte erteilen. Gem. § 93 AO sollen Zeugen erst dann um Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder sonst keinen Erfolg verspricht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss der Zeuge (also auch ein Bankangestellter) umfassend Auskunft erteilen und Urkunden, z.Bankgeheimnis Bankbelege, vorlegen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht, wie es z.Bankgeheimnis Ärzten und Geistlichen zusteht, hat der Bankangestellte nicht. Im Rahmen der Betriebsprüfung wird auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunde insoweit Rücksicht genommen, als es dem Prüfer verboten ist, Kontrollmitteilungen über Bankkonten auszuschreiben, bei denen die Legitimation des Inhabers geprüft wurde. Auch dürfen die Finanzämter zum Zwecke der Überwachung von den Banken keine periodischen Mitteilungen über Konten und Kontostände verlangen. Beim Tod eines Bankkunden, der ein Schließfach oder ein Kontodepot unterhielt, muss die Bank für Erbschaftssteuerzwecke der Finanzverwaltung Mitteilung machen. Im Zivilprozess steht dem Bankangestellten als Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, nicht jedoch im Strafprozess.

Verpflichtung der Kreditinstitute, die ihnen aus der Geschäftsverbindung mit einem Kunden bekanntgewordenen Tatsachen ohne dessen Einwilligung nicht zu offenbaren. Es ist gesetzlich nicht geregelt, sondern gründet sich auf die unter einem besonderen Vertrauensaspekt stehenden vertraglichen Beziehungen des Kunden zur Bank und ist durch das in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Schutz der Geheimsphäre) auch verfassungsrechtlich abgesichert. Die im Kreditgewerbe üblichen Bankauskünfte sind zulässig, wenn das Einverständnis des Kunden vorliegt odr vorausgesetzt werden kann. Letzteres wird häufig der Fall sein, weil die Auskunftserteilung dem Kundeninteresse im Zweifel eher dienlich als die Auskunftsverwjigerung ist. Bei ungünstigen Auskünften kann die Feststellung des mutmaßlichen Kundenwillens jedoch schwierig sein. Das Bankgeheimnis berechtigt zur Zeugnisverweigerung im Zivilprozeß nach § 383Nr. 6, 384 Nr. 3 ZPO, nicht aber im Strafverfahren. In Steuerverfahren bestehen gegenüber den Finanzbehörden Auskunftspflichten. Durch Erlaß vom 31. 8. 1979 (BStBl. F. 590) hat der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den Länderfinanzministern jedoch bestimmt, daß auf das Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen ist. Zum Zwecke der allgemeinen Überwachung darf die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art und Höhe nicht verlangt werden. Auf den Namen lautende Guthabenkonten Bankgeschäfte und Depots dürfen bei Betriebsprüfungen nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Einzelauskunftserslichen sollen nur ergehen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

Verpflichtung der Bank zur Verschwiegenheit gegenüber jedermann. Nebenvertragliche Pflicht zur Berufsverschwiegenheit im Kreditgewerbe. Es erstreckt sich auf alle Umstände, von denen eine Bank auf Grund der Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden Kenntnis erhält einschl. der Tatsache, dass die Bank mit einem bestimmten Kunden überhaupt eine Kontoverbindung unterhält. Gilt -ohne dass es einer gesetzlichen Regelung bedarf - kraft gewohnheitsrechtlicher Überlieferung seit Langem. Im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Kunde und Bank ist die Einhaltung des Bankgeheimnisses so sehr selbstverständlicher Bestandteil der Geschäftsverbindung, dass selbst in den AGB ausdrückliche Erwähnung fehlt. Nur die Präambel hebt allgemein das »gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Bank« hervor. Banken bewahren daher grunds. Stillschweigen gegenüber Dritten hins. aller geschäftlichen Dinge ihrer Kunden. Sie erteilen nur dann Auskünfte, wenn es im Interesse von Kunden liegt, der Kunde es erlaubt bzw. verlangt oder wenn es gesetzliche Vorschriften fordern, etwa in Strafverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenüber Richtern und Staatsanwälten; für Auskunftspflichten der Bank gegenüber den Finanzbehörden existiert kein Bankgeheimnis. Bonitätsfragen über Privatkunden dürfen Banken nur beantworten, wenn sie der Kunde dazu ermächtigt. Dagegen müssen Geschäftskunden von sich aus ihren Widerspruch gegen die Beantwortung von Bonitätsanfragen erklären. Die moderne Auffassung sieht in der Wahrung des Bankgeheimnisses einen Unterfall der auf der Geschäftsverbindung beruhenden Vertrauenshaftung der Bank, die bereits im vorvertraglichen Stadium gilt. Gesetzgeberische Eingriffe sind jedoch in relativ starkem Umfang möglich und erfolgen; Eingriffe in das Bankgeheimnis sind vor allem im Straf- und Steuerverfahren vorgesehen.

Berufsgeheimnis der in Kreditinstituten beschäftigten Personen. Rechtlich stellt es sich in zwei Erscheinungsformen dar: (1)  Verpflichtung einer Bank, über ihr im Rahmen der Geschäftsverbindung mit einzelnen Kunden bekannt gewordene Tatsachen, insb. über die Kundenkonten, im einzelnen keine Auskünfte an Dritte zu geben. Der Umfang der Geheimhaltungspflicht wird in erster Linie durch den Willen des Kunden bestimmt. (2)  Recht einer Bank, Auskünfte über Konten und andere ihre Kunden betreffende Tatsachen zu verweigern. Zivilrechtlich stützt sich das Auskunftsverweigerungsrecht auf die §§ 383 Ziff. 5 und 384 Ziff. 3 ZPO. Die wichtigste Durchbrechung des Bankgeheimnisses basiert auf der Steuergesetzgebung. Die Finanzbehörden dürfen, allerdings nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, Auskünfte über Kunden verlangen.

Literatur:
* Hadding, Schneider, (Hrsg.), Bankgeheimnis in der Bundesrepublik Deutschland und in ausländischen Rechtsordnungen, Berlin 1986.
* Sichtermann, S./Feuerborn, S. u.a., Bankgeheimnis und Bankauskunft, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 1984.

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