Falls die nach Aktiengesetz oder Publizitätsgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten gegeben sind, kann die Aufstellung dennoch unterbleiben, wenn die Konzernleitung freiwillig (mit befreiender Wirkung) einen Gesamtkonzernabschluß aufstellt. Die befreiende Wirkung tritt auch ein, wenn ein »TeilKonzernabschluß auf höherer Ebene« aufgestellt wird.
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