Zur Durchführung der Besteuerung sind in den einzelnen Steuergesetzen zahlreiche Informationszulieferungen dritter Stellen mehr oder weniger formgebunden vorgesehen, die als Bescheinigungsverfahren bezeichnet werden können, z. B. Nicht-Veranlagungsbescheinigung für Kapitalertragsteuer und anzurechnende Körperschaftsteuer, Lohnsteuerbescheinigung, Bescheinigungen über Sonderabgaben und sonstige Abzugsbeträge, Nachweise zu persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen. Bedeutsam sind insb. die Bescheinigungsverfahren zur • Steuerbefreiung von Veräusserungsgewinnen bei Erwerb bestimmter Beteiligungen, die volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig sind oder einer breiten Eigentumsstreuung dienen (§6 b EStG; Bescheinigung durch Bundesminister der Wirtschaft), • erhöhten Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG; Bescheinigung durch Gemeindebehörde) und bei Wohnungen mit Sozialbindung (§ 7 k EStG; Bescheinigung durch Landesregierung), • Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz (§7d EStG; Bescheinigung durch Landesregierung) dienen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bescheinigung.
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