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Bestellung der Abschlußprüfer

Bestimmung der(s) Abschlußprüfers), die (der) den Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts einer Aktiengesellschaft prüfen und testieren sollen (soll). Die Hauptversammlung wählt die Abschlußprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrats (Vorschlagsverpflichtung § 124 Abs. 3 AktG 1965) bzw. auf Vorschlag von Aktionären (Vorschlagsrecht § 127 AktG 1965) in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung erstrekken soll (§ 163 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG 1965). Der Vorstand hat diesen Abschlußprüfern unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen (§ 163 Abs. 1 S. 3 AktG). Von diesem gesetzlichen Regelfall bestehen lediglich drei Ausnahmen: (1) Bestellung der Abschlußprüfer durch das Gericht, wenn dies aus einem in der Person des (durch die Hauptversammlung) gewählten Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Antragsberechtigt sind der Vorstand, der Aufsichtsrat oder Aktionäre, deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals oder den Nennwert von 2 Mio. DM erreichen. Voraussetzung ist, daß in der Hauptversammlung gegen die Auswahl der Abschlußprüfer Widerspruch zur Niederschrift erklärt und der Antrag binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung gestellt worden ist (5 163 Abs. 2 AktG). wenn die Hauptversammlung bis zum Ablauf des Geschäftsjahres keine Abschlußprüfer gewählt hat oder wenn ein gewählter Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist (z. Bestellung der Abschlußprüfer durch Tod oder Widerruf der Bestellung) oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist. Antragsberechtigt sind der Vorstand, der Aufsichtsrat oder ein Aktionär. Der Vorstand ist zur Antragstellung verpflichtet (§ 163 Abs. 3 AktG). Die durch das Gericht bestellten Abschlußprüfer haben einen rechtlichen Anspruch auf Auslagenersatz und Vergütung, die durch das Gericht festgelegt werden (§ 163 Abs. 4 AktG). Bestellung durch die Gründer der Aktiengesellschaft für das erste Voll oder Rumpfgeschäftsjahr gemäß § 30 Abs. 1 AktG 1965. Die Bestellung bedarf notarieller Beurk und ung. Bestellung durch den Aufsichtsrat bei VersicherungsAktiengesellschaften gemäß § 58 Abs. 1 VAG. Das Bundesaufsichtsamt hat ein Vetorecht und kann die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen (§ 58 Abs. 2 VAG). Die Hauptversammlung kann die Wahl der Abschlußprüfer bis zur Vorlegung des » Prüfungsberichts an den Vorstand widerrufen; dem Abschlußprüfer ist vor dem Widerruf Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Hauptversammlung zu geben. Auch das Gericht kann, sofern es die Abschlußprüfer bestellt hat, auf Antrag des Vorstands die Bestellung widerrufen. Jeder abberufene Abschlußprüfer ist verpflichtet, über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung schriftlich zu berichten. Die Vorschriften über den Prüfungsbericht (§ 166 AktG 1965) finden Anwendung. Der Vorstand hat den Bericht unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen (§ 163 Abs. 5 AktG).

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