ist eine Form des -Gewohnheitsrechts. Dabei werden Arbeitsbedingungen stillschweigend gepflogen, ohne daß sich eine Partei eigens dazu äußert. Bei Änderung oder Rücknahme entstehen oft Streitigkeiten. Es handelt sich dann um eine betriebliche Übung, die tatsächlich und zeitlich wiederholt stattgefunden hat; die Rechtssprechung erkennt darin einen Rechtsanspruch (z.Betriebliche Übung dreimalige Gewährung einer Weihnachtsgratifikation hintereinander). Die betriebliche Übung kann vom Arbeitgeber jedoch unter bestimmten Bedingungen einseitig beendet werden, z.Betriebliche Übung durch Änderungskündigung. Eine regelmäßig wiederkehrende Leistung des Arbeitgebers wird nicht zur betrieblichen Übung, wenn er jeweils ausdrücklich und allgemein (z.Betriebliche Übung durch Aushang) auf ihre Einmaligkeit und Widerruflichkeit hinweist.
Anspruch von Arbeitnehmern, dass ein Arbeitgeber, der eine bestimmte Leistung oder Vergünstigung in der Vergangenheit gewährt hat, an seinem Verhalten auch zukünftig festhält. Da hierdurch das Vertrauen der Arbeimehmer in ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers geschützt werden soll, erfordert das Entstehen einer betrieblichen Übung die wiederholte — in der Regel dreimalige — Vornahme eines gleichförmigen Verhaltens, soweit der Arbeitgeber seine Leistung nicht ausdrücklich unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit stellt oder der Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, nach der Ansprüche gegen den Arbeitgeber nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen begründet werden können. Siehe Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).
Literatur: Hromadka, W.; Maschmann, F.: Arbeitsrecht, Band 1 Individualarbeitsrecht, 3. Auflage, Berlin 2005; Schaub, G. (Hrsg.): Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage, München 2005.
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