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Beweislastumkehr



(in der   Produkthaftung). Hat der Geschädigte nachgewiesen, dass sein Schaden durch einen Konstruktions-, Fabrikations-, oder ursprünglichen Instruktion- bzw. Warnfehler ausgelöst wurde, wird das Vorliegen einer Verkehrspflichtverletzung und das Verschulden des Herstellers vermutet. Der Her­steller muss nun zu seiner Entlastung das Gegenteil beweisen. Gleiches gilt bei der Verletzung der   Befundsicherungspflicht.

Literatur: BGHZ 51, 91 ff, „Hühnerpest”; BGHZ, 116, 104 ff, „Hochzeitsessen”.

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