Das von einer Personengesellschaft geführte Handelsgeschäft kann als die Summe der Einzelbetriebe der Gesellschafter angesehen werden (§ 15 I Nr. 2 EStG). Konsequenz dieser Fiktion ist, dass die Bilanz der Gesellschaft eine Zusammenfassung der Bilanzen der Einzelgesellschaften darstellt ("Bilanzbündel"). Dahinter steht der Gedanke, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft und die Einzelunternehmer einkommensteuerlich gleich zu behandeln sind. Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern (z.B. Gehaltszahlungen, Kreditgewährungen) bleiben unberücksichtigt. Der BFH (BStBl II 1977, S. 241) hat die Bilanzbündeltheorie aufgegeben. Lediglich das Betriebsvermögen der Gesellschaft (Gesamthandsgemeinschaft) und das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (z.B. der Gesellschaft zur Nutzung überlassene Grundstücke) werden aus handelsrechtlichen Gründen getrennt behandelt, aber pragmatisch zu einer einheitlichen Steuerbilanz zusammengeführt. Es entspricht praktischen Erfordernissen, auch bei einer Personengesellschaft zunächst einmal vom Rechnungswesen der Unternehmung als Einheit auszugehen. Die Vorstellung der "Bilanzbündelung" war daher von Anfang an praxisfremd. Sie enthält allenfalls Orientierungslinien beim Vergleich der grundsätzlich sinnvollen Besteuerung von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften.
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