Ersatz eines zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen ebenfalls zulässigen Bilanzansatz (§4 Abs. 2 Satz 2 EStG). Im Gegensatz zur Bilanzberichtigung ist hierfür die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich.
Im Bilanzsteuerrecht ist eine Bilanzänderung i. w. S. Oberbegriff für eine Bilanzänderung i. e. S. (% 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, Abschnitt 15 Abs. 2 EStR) und eine » Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG, Abschnitt 15 Abs. 1 EStR). Eine Bilanzänderung i. e. S. liegt vor, wenn der » Steuerpflichtige den zulässigen Bilanzansatz eines Wirtschaftsgutes durch einen anderen ebenfalls zulässigen Bilanzansatz ersetzt (geänderte Ausübung eines Bilanzierungswahlrechtes), nachdem er die » Steuerbilanz beim Finanzamt eingereicht hat. Soweit für die Steuerbilanz das sog. Maßgeblichkeitsprinzip gilt (Gewinnermittlung nach § 5 EStG), ist Voraussetzung einer Änderung der Steuerbilanz die entsprechende Änderung der Handelsbilanz. Eine Bilanzänderung i. e. S. ist nur mit Zustimmung des Finanzamtes im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens möglich. Bilanzänderungen i. e. S. sind für den Steuerpflichtigen eine Möglichkeit zur Korrektur steuerbilanzpolitischer Entscheidungen. Erhöht sich z. Bilanzänderung aufgrund einer » Außenprüfung das Einkommen eines Steuerpflichtigen, kann er der Einkommenserhöhung möglicherweise begegnen, indem er die Ausübung seiner Bilanzierungswahlrechte ändert. Eine Bilanzänderung i. e. S. ist möglich, solange ein auf der betreffenden Steuerbilanz aufbauender Steuerbescheid nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch geändert werden kann.
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