Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
siehe Gesellschaft bürgerlichen Rechts (deutsches Recht).
Die BGB-Gesellschaft stellt eine Personengemeinschaft dar (§§ 705- 740 BGB), die als solche nicht rechtsfähig ist und in der sich mehrere Gesellschafter zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (z. B. Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe, Handelskonsortien, Bauherrengemeinschaften, Emissionskonsortien etc.). Die Gründung erfolgt formlos durch Gesellschaftsvertrag, in dem die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter niedergelegt werden. Geschäftsführung und Vertretungsmacht obliegt allen Gesellschaftern gemeinschaftlich (§§ 709 I, 714 BGB). Es kann jedoch die Geschäftsführung durch einzelne Gesellschafter vertraglich vereinbart werden. Auf die grundsätzlich gegebene gesamtschuldnerische Haftung (§ 427 BGB) sei besonders hingewiesen. Bei natürlichen Personen haftet das gesamte Privatvermögen bei Gläubigerinanspruchnahmen. Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgen zu gleichen Anteilen, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Bei natürlichen Personen, die sich zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen haben, ist die Kreditfähigkeit besonders gut, da die Gesellschafter mit ihrem gesamten privaten Vermögen für die eingegangenen Kreditverpflichtungen haften.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
BGB-Gesellschaft (GbR)
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