Bezüglich der Beamtenbesoldung wird das Alimentationsprinzip vertreten,
nach dem der Beamte seine Arbeitskraft für den Dienstherrn einzusetzen und der
Dienstherr dafür den Beamten und dessen Familie lebenslang standesgemäß zu
unterhalten hat. Die Besoldung eines Beamten setzt sich aus Grundgehalt, Ortszuschlag,
Kinderzuschlägen und etwaigen Zulagen zusammen. Es bestimmt sich nach den
Ämtern, die der Beamte bekleidet (Bundes- laufbahnverordnung) und nach denen
die Stelle
im Haushaltsplan ausgewiesen ist.
Die Beamtenbesoldung ist gesetzlich geregelt und kennt folgende
Besoldungsordnungen:
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Besoldungsordnung
A mit aufsteigenden Gehältern:
Einfacher Dienst A 1 -A 5 Mittlerer Dienst A 5 -A 9 Gehobener Dienst A
9 -A 13 Höherer Dienst A 13-A 16
* Besoldungsordnung B mit festen Gehältern:
Nur höherer Dienst B 1-B 11
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Besoldungsordnung
R mit aufsteigenden und festen Gehältern:
Richter und Staats- R 1-R 2; fest R 3-R anwälte
aufsteigend 10
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Besoldungsordnung
C mit aufsteigenden Gehältern:
Hochschullehrer C 1-C 4 Die Laufbahngruppen sind miteinander verzahnt,
indem die Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 sowohl Eingangsamt der höheren
Besoldungsgruppe als auch Beförderungsamt der darunter liegenden
Besoldungsgruppe sein können, wobei Obergrenzen für Beförderungsämter gesetzlich
kontingentiert sind. Nach hergebrachten Grundsätzen ist Besoldung nicht
Entgelt für erbrachte Leistungen, sondern Gewährung von standesgemäßem
Unterhalt unabhängig von der erbrachten Leistung, da sich der Beamte aufgrund
des Dienst- und Treueverhältnisses mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen
hat (Beamtenrecht).
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