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Bundesbesoldungsgesetz

Bezüglich der Beamtenbesoldung wird das Alimentationsprinzip vertreten,
nach dem der Beamte seine Arbeitskraft für den Dienstherrn einzusetzen und der
Dienstherr dafür den Be­amten und dessen Familie lebenslang standes­gemäß zu
unterhalten hat. Die Besoldung ei­nes Beamten setzt sich aus Grundgehalt, Orts­zuschlag,
Kinderzuschlägen und etwaigen Zu­lagen zusammen. Es bestimmt sich nach den
Ämtern, die der Beamte bekleidet (Bundes- laufbahnverordnung) und nach denen
die Stelle
im Haushaltsplan ausgewiesen ist.


Die Beamtenbesoldung ist gesetzlich geregelt und kennt folgende
Besoldungsordnungen:


*
Besoldungsordnung
A mit aufsteigenden Gehältern:


Einfacher Dienst A 1 -A 5 Mittlerer Dienst A 5 -A 9 Gehobener Dienst A
9 -A 13 Höherer Dienst A 13-A 16


* Besoldungsordnung B mit festen Gehäl­tern:


Nur höherer Dienst B 1-B 11


*
Besoldungsordnung
R mit aufsteigenden und festen Gehältern:


Richter und Staats- R 1-R 2; fest R 3-R anwälte
aufsteigend          10


*
Besoldungsordnung
C mit aufsteigenden Gehältern:


Hochschullehrer C 1-C 4 Die Laufbahngruppen sind miteinander verzahnt,
indem die Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 sowohl Eingangsamt der höhe­ren
Besoldungsgruppe als auch Beförderungs­amt der darunter liegenden
Besoldungsgruppe sein können, wobei Obergrenzen für Beförde­rungsämter gesetzlich
kontingentiert sind. Nach hergebrachten Grundsätzen ist Besol­dung nicht
Entgelt für erbrachte Leistungen, sondern Gewährung von standesgemäßem
Unterhalt unabhängig von der erbrachten Lei­stung, da sich der Beamte aufgrund
des Dienst- und Treueverhältnisses mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen
hat (Be­amtenrecht).      



Bundesbesoldungsgesetz








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