Als Counterpurchase, eine Form des Kompensationsgesehäftes, bezeichnet man Transaktionen, bei denen sich ein Exporteur verpflichtet, bestimmte Güter im Wert eines bestimmten Anteils am Liefervertrag (Kompensationsquote) über einen bestimmten Zeitraum vom Importeur abzunehmen. Die beiden Verträge werden unabhängig voneinander geschlossen (vgl. Deutsche Bank, 1998, S. 266). Man unterscheidet dabei zwischen Parallelgeschäften und Junktimgeschäften. In einem Junktimgeschäft wird die (übertragungsfähige) Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Importland an einen anderen, inländischen Importeur, der an der ausländischen Ware interessiert ist, gegen Zahlung einer Prämie abgetreten (vgl. Walldorf, 2000, S. 354). Dagegen erfüllt der Exporteur die Abnahmeverpflichtung in einem Parallelgeschäft selbst.
Counter-Purchase ist eine andere Bezeichnung für Parallel-Geschäft bzw. Junktimgeschäft.
Siehe auch Kompensationsgeschäft.
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