Anrechnungsverfahren. Eine Reihe von Ausgaben kann bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens nicht abgezogen werden, z.B. die Vermögensteuer und die Hälfte der Vergütungen für den Aufsichtsrat (vgl. § 10 KStG; vgl. auch §4V EStG). Obwohl Geld abfliesst und das verwendbare Eigenkapital mindert, werden diese Beträge als Teil des Gewinns angesehen und der Körperschaftsteuer unterworfen. Die Körperschaftsteuer auf diese nicht abzugsfähigen Ausgaben wird zur definitiven (endgültigen) Körperschaftsteuerbelastung, weil sie für den Anteilseigner nicht mehr anrechenbar ist. Denn eine Anrechnung ist nur möglich, wenn Eigenkapital ausgeschüttet wird. Da nicht abzugsfähige Ausgaben aus dem zu versteuernden Einkommen gezahlt werden müssen, ist das entsprechende Eigenkapital bereits "verbraucht" und kann nicht mehr ausgeschüttet werden. Die DefinitivKörperschaftsteuer deutet u.a. auf die im Rahmen eines Vollanrechnungssystems umstrittene Eigenständigkeit der Körperschaftsteuer hin.
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