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Deutsche Bundespost (DBP)

Die DBP ist in der BR Deutschland Nachfolgerin der ehemaligen Deutschen Reichspost. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit erstreckt sich auf weite Bereiche des Fernmeldewesens, des Nachrichten und des Briefverkehrs, in denen sie in der BR Deutschland Monopolist ist, sowie auf den Kleingutverkehr (Verkehrsarten) in Form ihres Paketdienstes und des Bankwesens. Nach dem Grund gesetz der BR Deutschland und dem Postverwaltungsgesetz untersteht die DBP als Sondervermögen mit eigener Haushalts und Rechnungsführung der unmittelbaren Bundesverwaltung. Im Rechtsverkehr mit Dritten kann sie unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Die DBP wird vom Bundesminister für das Post und Fernmeldewesen geleitet, der bei wesentlichen Entscheidungen an Beschlüsse eines Verwaltungsrats aus je fünf Vertretern des Bundestages, der Bundesländer und der Wirtschaftsverbände, sieben Vertretern der Postmitarbeiter und je einem Sachverständigen für das Nachrichtenwesen und für das Fi nanzwesen Grundsätzlich gebunden ist.

(DBP) öffentlicher Wirtschaftsbetrieb, der bis zur Postreform 1990 (Poststrukturgesetz) in unmittelbarer Bundesverwaltung geführt wurde und dessen Vermögen Sondervermögen des Bundes ist. Die DBP wurde durch das zuständige Bundesministerium (als Oberste Bundesbehörde) unter Mitwirkung eines Verwaltungsrates geleitet. Die Verwaltung der DBP gliederte sich (im Jahre 1989) in 18 Oberpostdirektionen (Mittlere Bundesbehörden), 17359 Ämter und Amtsstellen des Postwesens und 123 Ämter des Fernmeldewesens (Untere Bundesbehörden). Deutsche Bundespost Die Deutsche Bundespost war somit ein Hoheitsbetrieb, kein Gewerbebetrieb. Sie wickelte den Postverkehr unter Beachtung der ihr gesetzlich auferlegten gemeinwirtschaftlichen und sozialpolitischen Pflichten ab, wobei sie für die Durchführung von Transporten die einzelnen Verkehrsträger (insb. die Deutsche Bundesbahn) heranzog. Die DBP war verpflichtet, einen bestimmten Anteil der ablieferungspflichtigen Betriebseinnahmen (früher 6 2/3%, jetzt 10%; vgl. §21 des Postverwaltungsgesetzes) an den Bund abzuführen (vgl. Tab.), gleichgültig ob sie Gewinne erzielte oder nicht.              

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