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Drittverwahrung

Ist gegeben, wenn ein Erstverwahrer (Zwischenverwahrer) die ihm zur Verwahrung anvertrauten Wertpapiere einem weiteren Verwahrer weitergibt.

Nach dem Depotgesetz kann der Verwahrer von Wertpapieren, also die depotführenden Kreditinstitute, die Wertpapiere bei einem anderen Institut, regelmäßig bei einer Wertpapiersammelbank, zur Verwahrung weitergeben, ohne bei dem Einlieferer ausdrücklich eine Ermächtigung einholen zu müssen.

Art der Wertpapierverwahrung gem. DepG: Gibt der Verwahrer Wertpapiere an einen weiteren Verwahrer weiter, ist der erste Verwahrer Zwischenverwahrer, der zweite Verwahrer Drittverwahrer. Im Depotgeschäft der Bank: Die einer Bank zur Verwahrung über-gebenen Kundenwertpapiere können einer anderen Bank (Drittverwahrer) zur Sonder- oder Sammelverwahrung anvertraut werden. Zweigstellen einer Bank gelten untereinander und in ihrem Verhältnis zur Hauptstelle auch dann als verschiedene Verwahrer, wenn Zweig- und Hauptstelle an demselben Ort tätig sind und die Kundenwertpapiere unter der Bez. der Zweigstelle oder deren Kennziffer verwahrt werden. Der Zwischenverwahrer darf dem Drittverwahrer Ermächtigungen zur Sammelverwahrung, Verpfändung und Verfügung über das Eigentum nur dann erteilen, wenn er selbst vom Hinterleger die entspr. Ermächtigung erhalten hat. Werden Wertpapiere von einer Bank einer anderen zur Verwahrung übertragen, sind sie dem Depot B (Fremddepot) zuzuführen. Hat die Bank ihr Eigentum an den Wertpapieren angezeigt, sind sie in Depot A (Eigendepot) aufzunehmen. Der Zwischenverwahrer hat Akten zu führen, aus denen die Höhe des für jeden einzelnen Hinterleger eingeräumten Kredits bzw. dessen Verbindlichkeit und der Wert der verpfändeten Wertpapiere ersichtlich sein müssen. Einem im Ausland ansässigen Dritten dürfen Kundenwertpapiere nur anvertraut werden, wenn sichergestellt ist, dass der Dritte ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an den Wertpapieren nur wegen Forderungen geltend machen kann, die mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden sind oder für die sie vertragsgem. haften sollen. Girosammelverwahrung ist eine Form der Drittverwahrung, bei der Drittverwahrer die Wertpapiersammelbank (Eurex Clearing AG) ist.

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