wird zur Bemessung des Zollwertes bei verderblichen Waren (zum Beispiel Obst, Gemüse) ermittelt. Der Durchschnittspreis je Einheit frei Grenze, unverzollt, wird aus den Bruttoerlösen aus Kaufgeschäften zwischen Einführern und Großhändlern errechnet. Die Durchschnittswerte einschlägiger Waren der Kapitel 7 und 8 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) werden von der Europäischen Kommission für alle EU-Mitgliedstaaten für je zwei Wochen fixiert. Das Verfahren kann auf Antrag eines Importeurs angewendet werden und gilt als Bewertungsgrundlage für jeweils ein Kalenderjahr. Ein Wechsel von der normalen Zollwertfeststellung auf der Basis jeweils aktueller Werte zu diesem vereinfachten Verfahren ist jederzeit zulässig.
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