Sie steht im Zusammenhang mit einer Geldschuld in ausländischer Währung (Valutaschuld), die im Inland zahlbar ist. Die Klausel stellt sicher, daß der Schuldner sich nur durch Zahlung in der betreffenden Auslandswährung befreien kann. Wurde diese Regelung nicht ausdrücklich vereinbart, so kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Zahlung immer auch in Landeswährung getätigt werden. Durch den Zusatz «effektiv» bei der Währungsbenennung (zum Beispiel auf Wechsel oder Scheck) wird jedoch sichergestellt, daß die entsprechende Geldschuld in der angegebenen Währung zu zahlen ist. Es entsteht eine «echte Valutaschuld».
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