Teil des Eigenkapitals, der das Nennkapital der Körperschaft übersteigt, § 29 Abs. 2 Satz 2 KStG. Das verwendbare Eigenkapital wird durch Gewinne erhöht und durch Ausschüttungen vermindert. Zur Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals ist eine Nebenrechnung erforderlich, die sogenannte Kontoführung des verwendbaren Eigenkapitals, die dazu dient, eine Fortschreibung und Kontrolle (sogenannte Abstimmung) des verwendbaren Eigenkapitals vorzunehmen.
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