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Eigenkapitalgliederung

Die 1977 vollzogene Reform der Körperschaftsteuer führte zur Neuordnung der Besteuerung von Thesaurierung und Ausschüttung. Das KStG trennt das Eigenkapital in der Steuerbilanz in für Ausschüttungen verwendbares und das übrige Eigenkapital. Das übrige Eigenkapital in diesem Sinne entspricht dem Nennkapital abzüglich des Teils, der durch Umwandlung von seit 1977 gebildeten Rücklagen entstanden ist. Das gesamte andere Eigenkapital ist für Ausschüttungen verwendbar. Wegen der unterschiedlich mit KSt belasteten Eigenkapitalanteile müssen Körperschaften eine eigenständige steuerliche Eigenkapitalgliederung vornehmen (vgl. Abb.). Die umfangreichen jährlichen Sonderrechnungen verursachen erhebliche Steuerverwaltungskosten.  

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