Einfuhrerklärung (EE)
(EG). Diese ist nach geltendem Außenwirtschaftsrecht für die Einfuhr von Waren, die in der Einfuhrliste als genehmigungsbedürftig aufgeführt sind, erforderlich. Die EG ist auf einem vorgeschriebenem Formularsatz (Anl. E 3 der AWV) zu beantragen; nur der Einführer ist antragsberechtigt. Sie wird auf einem Vordruck aus dem Formularsatz erteilt. Hierfür ist für gewerbliche Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Einzelheiten der Genehmigungsbedingungen bzw. des Umfangs von Einfuhrkontingenten werden in den Einfuhrausschreibungen veröffentlicht. S. a. EGDAT.
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