Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Einwilligung

ist die im voraus gegebene Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft (z.B. Vertretung, Geschäfte außerhalb des Taschengeldparagraphen), nicht zu verwechseln mit Genehmigung.

Einwilligung und Genehmigung sind die beiden Unterbegriffe der Zustimmung: Die Einwilligung ist die vorherige (= vor Vorname eines Rechtsgeschäfts gegebene), die Genehmigung die nachträgliche Zustimmung. Die Zustimmungzu einem Rechtsgeschäft wird immerdann erforderlich, wenn der rechtsgeschäftlich Handelnde allein nicht oder nicht in vollem Umfang über dierechtliche Fähigkeit verfügt, die fürdie volle Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts erforderlich ist. Diewichtigsten Fälle sind beschränkte Geschäftsfähigkeit, fehlende Vertretungsmacht (Vertreter, Vertretung) und fehlende Verfügungsbefugnis. wird der rechtsgeschäftlich Handelnde mit Einwilligung des Berechtigten tätig, so sind die vorgenommenen Rechtsgeschäfte (insoweit) voll wirksam. Die Einwilligung (wie die Genehmigung) kanngegenüber dem rechtsgeschäftüchHandelnden wie gegenüber seinemVertragspartner erklärt werden (§ 182BGB). Die Einwilligung ist bis zur Vornahmedes Rechtsgeschäfts widerruflich, essei denn, der Widerruf ist bei der Einwilligung ausgeschlossen worden (§ 183 BGB). Handelt der in seiner rechtsgeschäftlichen Fähigkeit Beschränkte dagegenohne E., so ist das vorgenommeneRechtsgeschäft schwebend unwirksam. Die schwebende Unwirksamkeitunterscheidet sich von der Vollunwirksamkeit dadurch, daß das schwebend unwirksame Geschäft durchGenehmigung des Berechtigten involle Wirksamkeit gesetzt werdenkann, ohne daß es einer Neuvornahme des Rechtsgeschäfts, etwa desVertragsschlusses, bedarf; ein unwirksames Rechtsgeschäft kann dagegen nur durch Neuvornahme geheiltwerden. Die Genehmigung wirkt aufden Zeitpunkt der Vornahme desRechtsgeschäfts zurück (§ 184 Abs. 1BGB).

Vorhergehender Fachbegriff: Einwertige Entscheidung | Nächster Fachbegriff: Einwirkungsprinzip



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Suchsystem | covered warant | Verzinsung, interne

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon