Bezeichnung für Frachtzuschläge, die erhoben werden, wenn ein Schiff einen durch Eisgang behinderten Seehafen anlaufen muß. Sie werden durch erhöhte Kosten für die Inanspruchnahme von Eisbrechern und besondere Schutzmaßnahmen vor Kälte verursacht. In Konnossementen wird in diesen Fällen der Vorbehalt von Eiszuschlägen mit Hilfe der «Eisklausel» vermerkt.
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