(Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom 16.12. 1935 mit späteren Änderungen) stellt als bundesrechtliche - von den Ländern ausgeübte - Regelung den Staat als Aufsichtsorgan über die leitungsbebundene Energiewirtschaft. Öffentliche Energieversorgungsunternehmen stehen z.B. unter staatlicher Preis-, Fach- und Investitionsaufsicht.
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