Beendigung der Steuerverhaftung von Wirtschaftsgütern. Eine solche Entstrickung liegt z.B. vor, wenn ein Wirtschaftsgut aus einem inländischen Betriebsvermögen in eine ausländische Betriebsstätte überführt wird, die in einem Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, belegen ist. Hier sind die Gewinne aus der späteren Veräußerung des Wirtschaftsguts in Deutschland nicht steuerbar. Insoweit scheidet also der deutsche Besteuerungszugriff mit der Überführung in den anderen Staat aus.
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