Im Gegensatz zum Erbverzicht kann die Ausschlagung einer Erbschaft erst nach Eintreten des Erbfalles geschehen. Ein Grund, eine Erbschaft auszuschlagen, wäre beispielsweise eine Überschuldung (Schulden) oder gar Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses, eine sogenannte Nachlaßinsolvenz (früher Nachlaßkonkurs, Insolvenz). Auch wenn die Erbschaft durch eine letztwillige Verfügung der verstorbenen Person mit Auflagen beschwert ist, ist eine Ausschlagung zu überlegen; unter bestimmten Umständen erhält man dann nämlich seinen Pflichtteil, ohne die Auflagen erfüllen zu müssen. Allerdings muß für die Ausschlagung kein Grund angegeben werden. Niemand kann gezwungen werde, eine Erbschaft anzutreten. Allein der Staat kann eine an ihn fallende Erbschaft nicht ausschlagen.
Für die Ausschlagung einer Erbschaft gibt es eine Frist von sechs Wochen. Entscheidend ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Erbfalles, sondern der Tag, an dem der Erbe Kenntnis erlangt, daß er überhaupt Erbe ist. Läßt er diese Frist verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen. Eine bereits angenommene Erbschaft kann nicht ausgeschlagen werden.
Um eine Erbschaft auszuschlagen, bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht. Für die Annahme ist eine solche Erklärung möglich, aber nicht zwingend. Es genügt, einfach die Ausschlagungsfrist verstreichen zu lassen. Auch sogenanntes schlüssiges Verhalten - Handlungen und Erklärungen in Bezug auf die Erbschaft - gelten als Annahme.
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