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Ertragsbeteiligung

Beteiligung der Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg (Erfolgsbeteiligung), wobei die Bezugsgrösse umsatzorientiert ist. Bemessungsgrundlage kann neben dem Umsatz auch die Wertschöpfung sein. Im Einzelfall, wie dem Nettoertrag, kommt der Ausgangspunkt der Gewinnbeteiligung nahe, mit der das System der Ertragsbeteiligung ausser der Bemessungsgrundlage alle zusätzlichen Konstruktionsmerkmale gemeinsam hat. In der Praxis der betrieblichen Erfolgsbeteiligung wird die Ertragsbeteiligung im Vergleich zur Gewinnbeteiligung relativ selten angewendet, da sie einen Zahlungszwang an die Arbeitnehmer auch bei Verlusten enthält.

Form der Mitarbeiterbeteiligung, die sich an Leistungs- und/oder Marktgrössen als Bemessungsgrund­lage orientiert. Dabei wird nicht von der innerbetrieblichen Leistungserstellung ausgegangen, sondern vielmehr an am Markt erzielten Erlösen angeknüpft. Siehe auch   Lohn- und Gehaltsmodelle (mit Literaturangaben).

(= Gewinnbeteiligung) durch Betriebsvereinbarungen zwischen Unternehmenseignern und Betriebsangehörigen, durch Tarifverträge zwischen den Arbeitsmarktparteien oder durch gesetzliche Vorschriften geregelte Beteiligung der Arbeitnehmer am Unternehmensgewinn. Wie beim Investivlohn ist deshalb auch hier zwischen betrieblichen und überbetrieblichen Lösungen zu unterscheiden. Die betriebliche Ertragsbeteiligung ist eine besondere Form der Beteiligung anspruchsberechtigter Betriebsangehöriger am Unternehmenserfolg. Sie gilt v.a. als Instrument einer partnerschaftlichen Unternehmensführung. Bemessungsgrundlage ist i.d.R. der nach dem Steuerrecht ermittelte Unternehmensgewinn, der um den Unternehmerlohn der mitarbeitenden Gesellschafter, die Kapitalverzinsung der Unternehmenseigner und ggf. um weitere Posten korrigiert wird. Die Beteiligung der Mitarbeiter an dem so ermittelten Reingewinn kann nach betrieblichen und sozialen Kriterien ausgestaltet sein. Sie erfolgt entweder als Barausschüttung (Prämien) oder in Form von Beteiligungsrechten (z.B. Belegschaftsaktien) bzw. Forderungstiteln (Mitarbeiterdarlehen, Schuldverschreibungen), für deren Veräußerung oder Kündigung i.d.R. Sperrfristen vorgesehen sind. Erst in den zuletzt genannten Fällen, die auch im betrieblichen Interesse liegen, kann von einer Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer gesprochen werden. Je häufiger sie praktiziert wird, desto mehr wird sie auch für die Vermögenspolitik bedeutsam. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Kreis der begünstigten Arbeitnehmer stets auf die Mitarbeiter gewinnstarker und beteiligungsbereiter Unternehmen beschränkt bleibt. Dieser Nachteil kann durch bestimmte Konstruktionen einer überbetrieblichen Ertragsbeteiligung auf tarifvertraglicher oder gesetzlicher Grundlage vermieden werden. Zwar ist auch hier nur an die Heranziehung gewinnerzielender Unternehmen (meist ab einer bestimmten Gewinnhöhe) gedacht. Wenn diese aber dazu verpflichtet werden, einen Teil ihrer Reingewinne in Form von Beteiligungswerten und Forderungstiteln auf einen Vermögensfonds zu übertragen, dann kann der Kreis der Begünstigten erheblich weiter gezogen werden. Im Umfang der sich im Fonds ansammelnden Vermögenswerte werden von diesem Anteilszertifikate ausgegeben, die nach einheitlichen Berechtigungskriterien auch an Arbeitnehmer in gewinnschwachen Unternehmen sowie an Bedienstete von privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter und beim Staat verteilt werden können. Das vermögenspolitische Ziel einer möglichst breiten Beteiligung der Arbeitnehmer am (ansonsten thesaurierten) Gewinn und damit am Vermögenszuwachs des Unternehmenssektors ist hier offenkundig. Dabei ist es hier ebenfalls möglich, die Berechtigungskriterien für den Bezug von Anteilszertifikaten nach sozialen Gesichtspunkten (z.B. Einkommenshöhe, Familienstand, Kinderzahl) auszugestalten. Im Unterschied zur flexibel handhabbaren betrieblichen Ertragsbeteiligung ist die überbetriebliche Gewinnbeteiligung mit ordnungspolitischen und praktischen Problemen behaftet. Die Installierung eines durch Gesetz zwangsweise auferlegten Transfersystems tangiert bereits empfindlich die in der Verfassung niedergelegte Eigentumsgarantie. Die Vermögensfonds können zu einem übermächtigen Einfluss von Staat und gesellschaftlichen Gruppen führen und für vermögenspolitisch fremde Ziele (z.B. - Investitionslenkung) mißbraucht werden. Schließlich stößt es auf erhebliche praktische Schwierigkeiten, bei der für die Vermögensabführung notwendigen Gewinnbestimmung die für alle Unternehmensformen angemessenen und vergleichbaren Bemessungsgrundlagen zu finden. Diese Probleme sowie enger gewordene Verteilungsspielräume haben in Deutschland dazu geführt, dass Pläne einer umfassenden überbetrieblichen Ertragsbeteiligung nie zur Durchführung gekommen sind. Gegenüber dem Investivlohn bleibt bei der Ertragsbeteiligung die Entstehung der Unternehmensgewinne unbehindert. Denn eine Beteiligung erfolgt erst, nachdem der einbehaltene Reingewinn am Ende einer Periode feststeht. Die mit der Gewinnbeteiligung einhergehende Vermögensübertragung läßt also die funktionelle Einkommensverteilung unberührt. Allerdings wird der den bisherigen Unternehmenseignern zufließende Gewinn und mit diesem die Kapitalrendite reduziert, und zwar bei gleichbleibendem Risiko. Dieser Sachverhalt sowie die veränderten Eigentümerverhältnisse und Finanzierungsstrukturen können namentlich bei überbetrieblichen Ertragsbeteiligungen die Investitionsneigung der Unternehmen beeinträchtigen und womöglich zu Betriebseinschränkungen            und           -verlagerungen führen. Literatur: Schanz, G. (1985). Schneider, HJ., Zander, E. (1993). Bohlen, W. (1969). Krelle, W. u.a. (1968)

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