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Familienbesteuerung

umschliesst alle steuerlich relevanten Verhältnisse von Angehörigen (§ 15 AO); der Begriff wird jedoch in den Steuergesetzen nicht ausdrücklich verwendet. Die Besteuerung der Familie bezieht sich vor allem auf drei Bereiche: •     Ehegatten ohne Kinder, •     Ehegatten mit Kindern, •     Alleinstehende mit Kindern. Bei der Besteuerung von Ehegatten soll das Splittingverfahren (Splitting) gewährleisten, dass die Steuerbelastung zweier Steuerpflichtiger nicht wegen der Eheschliessung ansteigt. Durch das Ehegattensplitting liegt die Einkommensteuer für Ehepartner mit unterschiedlich hohem Einkommen regelmässig niedriger als für zwei Unverheiratete. Im Rahmen einer Neuordnung der Familienbesteuerung wird eine Ausgestaltung des Verfahrens zum Familiensplitting oder zu einer Kombination zwischen Ehegattensplitting und einem besonderen Kindersplitting diskutiert. Noch gelten für die Besteuerung von Ehegatten mit Kindern das duale System von Kinderfreibeträgen und Kindergeld sowie entsprechende Sonderregelungen für Al- leinstehende mit Kindern. Der Gesetzgeber reagierte auf die Beschlüsse des BVerfG zur Verfassungsmässigkeit der Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für Kinder im Einkommensteuerrecht mit einer Änderung der Familienbesteuerung im Steueränderungs- gesetz 1992: Anhebung des Kinderfreibetrags auf 4104 DM und des Erstkindergeldes auf 70 DM. Für die Jahre 1983-85 ist für alle noch nicht abgeschlossenen Fälle eine Nachbesserung durchzuführen. In nichtehelicher Partnerschaft lebende Eltern können den Haushaltsfreibetrag nur noch einmal in Anspruch nehmen. Die praktikable Verbindung der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip und der Berücksichtigung des  Sozialstaatsprinzips bereitet jedoch weiterhin Probleme. Der Familienbesteuerung ist auch die Haushaltsbesteuerung im Sinne des Vermögensteuergesetzes zuzurechnen. Die Haushaltsgemeinschaft (Eltern und Kinder unter 16 Jahren sowie - im wesentlichen - Kinder unter 27 Jahren in Ausbildung) wird zusammen zur Vermögensteuer veranlagt. Das Vermögen der Familie ist zusammenzurechnen. Freibeträge und Freigrenzen sind mit der Zahl der Familienmitglieder zu multiplizieren. Aus betriebswirtschaftlicher wie auch aus steuerrechtlicher Sicht kommt bei der Familienbesteuerung und Besteuerung der Familienunternehmen den Angehörigenverträgen besondere Bedeutung zu. Sie führen i.d.R. zur Verteilung des Familieneinkommens auf weitere Köpfe und senken die Steuerbelastung der Familie, indem sie die personengebundenen Freibeträge nutzen und die Progressionsspitzen kappen. Als Angehörigenverträge eignen sich vor allem Arbeitsverträge, Niessbrauchregelungen und Darlehensverträge.   Literatur: Depen, W, Probleme der Familienbesteuerung, in: Finanzrundschau 1992, S. 149 ff. Deutscher Bundestag - Verwaltung - Hauptabteilung wissenschaftliche Dienste, Materialien Nr. 77, Splitting, Verfassungs- und steuerrechtliche Probleme der Ehegatten- und Familienbesteuerung, Bonn 1982. Kussmaul, H., Unternehmerkinder. Ihre zivil- und steuerrechtliche Berücksichtigung in personenbezogenen, mittelständischen Familienunternehmen, Köln u.a. 1983. Müssener, L, Die Besteuerung der Familie im internationalen Vergleich, in: Internationale Wirtschafts-Briefe 1991, F. 10, G. 2, S. 807 ff.

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