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Finanzhilfen

können nach Art. 104 a Abs. 4 GG vom Bund für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden gewährt werden, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. In den letzten Jahren hat der Bund vor allem zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden, für die Krankenhausfinanzierung, für die Stadtsanierung und -entwicklung, für den sozialen Wohnungsbau und für bestimmte Energieprogramme Finanzhilfen vergeben. Als aktuelles Beispiel kann auf das Gemeinschaftswerk "Aufschwung Ost" verwiesen werden, bei dem ein Teil der Mittel als Finanzhilfen nach Art. 104a Abs. 4 GG gezahlt werden.

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