mittelfristige Finanzplanung
durch das Haushaltsgrundsätzegesetz (§ 51) geschaffenes Organ der öffentlichen Finanzwirtschaft, in dem Bund, Länder und Gemeinden vertreten sind, um ihre Finanzplanungen abzustimmen. Ein solches Organ ist notwendig, weil alle Gebietskörperschaften die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die Versorgung mit öffentlichen Leistungen durch ihre Einnahmen und Ausgaben beeinflussen und über den Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden direkt wie über den Kreislauf indirekt miteinander verflochten sind. Eine unkoordinierte Politik würde zu erheblichen Effizienzverlusten führen. Der Finanzplanungsrat kann als ein Instrument angesehen werden, mittels dessen in einer föderalistischen Ordnung gewisse gemeinsam zu realisierende Ziele erreicht werden sollen.
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