Staat in seiner Eigenschaft als finanzwirtschaftlicher Hoheitsträger.
Der Staat bzw. seine Einrichtungen, soweit er finanzwirtschaftlich tätig wird, z.B. Steuern oder Zölle erhebt und Investitionen durchführt.
Das lateinische Wort »fiscus« bedeutete ursprünglich Korb oder auch Geldkorb. In der römischen Kaiserzeit war die kaiserliche Sonderkasse oder Privatschatulle gemeint, im Mittellatein bedeutet das Wort auch soviel wie Eigentum. Etwa seit dem 16. Jahrhundert ist die heutige Bedeutung »Staatskasse« überliefert. Der Fiskus ist sowohl der Staat, wo er als Herr der Staatsfinanzen auftritt, als auch die staatliche Finanzverwaltung.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Staatskasse, Staatshaushalt. >Staat, >Steuern
Im Sprachgebrauch wird hierunter die finanzwirtschaftliche Seite der Staatstätigkeit verstanden. Fiskalpolitische Maßnahmen sind z. B. Steuererhöhung, Kürzung der öffentlichen Ausgaben, Abschaffung von Zöllen.
Gebietskörperschaft (bzw. öffentliche Verwaltung), soweit sie neben ihrer hoheitlichen Tätigkeit als reiner Vermögensträger fungiert und als Rechtssubjekt im zivilrechtlichen Rechtsverkehr auftritt (z.B. Grundstückskauf, öffentlicher Betrieb). Auf den Fiskus finden alle für Privatrechtssubjekte geltenden Vorschriften Anwendung. Allerdings geniesst er im Privatrecht einige Vorrechte (z.B. §§ 928 II, 1936 BGB). Die fiskalische Tätigkeit ist im Gegensatz zu der hoheitlichen grundsätzlich nicht von der Besteuerung ausgenommen.
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