Hat die Verwaltung durch hoheitliches Handeln in ein subjektives Recht (z.B. das Eigentumsrecht) eingegriffen und dadurch einen noch andauernden rechtswidrigen Zustand geschaffen, so ist sie verpflichtet, die Folgen dieses Handelns zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Der Anspruch auf Beseitigung der Folgen des Vollzugs rechtswidriger Verwaltungsakte kommt in §113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zum Ausdruck; er beinhaltet keinen Schadensersatzanspruch. Literatur: Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., München 1990, § 29.
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