Für bestimmte Rechtsgeschäfte gem. §§126 ff. BGB vorgeschriebene Ausdrucksweise, z.B. Notarielle Beurkundung oder Schriftform. Dies dient sowohl der Beweissicherung als auch der Verhinderung eines unbedachten Geschäftsabschlusses, so z.B. bei Grundstücksgeschäften.
In der Wirtschaftssoziologie: [1] meint als Zentralbegriff bei G. Simmel bezogen auf Gesellschaft das Objekt der Soziologie; dabei wird Form als Typusbezeichnung und als methodisches Prinzip verwandt: als Typusbezeichnung ist die Form eines speziell Geformten das Ergebnis kategorialer Vermittlung, die empirisch fassbare Gesellschaft somit das Ergebnis „von Menschen in Wechselwirkung“; als methodisches Problem ist Form als negatives Korrelat der phänomenologischen Bestimmtheit die Möglichkeit, transzendentale Begründungen der Wissenschaft zuzuordnen; die Gesellschaft als Form ist dann eine Idee, die soziologische Erkenntnisse ermöglicht. Erst die Vermittlung beider F.aspekte der Gesellschaft stellt das Objekt der Soziologie dar, die sich damit von anderen Sozialwissenschaften unterscheiden lässt.
[2] Medium - Form
Vorhergehender Fachbegriff: Forfeit | Nächster Fachbegriff: Form als Markenkern
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|