Mit ihr verzichtet ein Forfaiteur (Forfaitierung) eines Wechsels für sich selbst und alle Rechtsnachfolger ausdrücklich auf jedes Regreßrecht gegenüber dem Aussteller, von dem er den Wechsel erworben hat. Er stellt darüber hinaus den Aussteller vom Rückgriff durch Dritte frei, obgleich der Aussteller nach deutschem Wechselrecht seine Haftung für die Zahlung des Wechsels nicht ausschließen kann (Art.9 Wechselgesetz).
Erklärung, durch die jemand einem anderen verspricht, bestimmte gegenwärtige oder zukünftige Verbindlichkeiten, Schäden oder Lasten, die diesen betreffen, zu übernehmen.
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